§ 519 Zutheilung der Nutzungen bey Erlöschung der Fruchtnießung.
§ 519 Zutheilung der Nutzungen bey Erlöschung der Fruchtnießung. — ABGB
§ 519 Zutheilung der Nutzungen bey Erlöschung der Fruchtnießung. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018246
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Nach geendigter Fruchtnießung gehören die noch stehenden Früchte dem Eigenthümer; doch muß er die auf deren Erzielung verwendeten Kosten dem Fruchtnießer oder dessen Erben, gleich einem redlichen Besitzer, ersetzen. Auf andere Nutzungen haben der Fruchtnießer oder dessen Erben den Anspruch nach Maß der Dauer der Fruchtnießung.