JudikaturJustizRS0015263

RS0015263 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 1952

Die Frage, ob - vom Fall der Bestellung eines Fruchtgenußrechtes abgesehen - einem Dritten der Gebrauch eines Hauses überlassen werden kann, so zwar, daß er als alleiniger Mieter auftritt und über die Mietwohnungen des Hauses verfügt wie ein Eigentümer, und zwar nicht nur hinsichtlich der bisherigen Mieter, sondern auch der später auftretenden, ist zu bejahen ( Vgl auch 1 Ob 405/50 )