JudikaturJustizRS0015186

RS0015186 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2011

Der Grundeigentümer kann begehren, daß es der Servitutsberechtigte unterläßt, Abwässer ohne Abspülung durch abfließendes Brunnenwasser durch eine beschädigte Leitung über sein Grundstück zu führen. Die Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit begreift in sich die Verbindlichkeit, die erforderlichen Anlagen in gutem Stande zu erhalten.

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