JudikaturJustizRS0015183

RS0015183 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 1954

A., der in Form einer Kautionshypothek die Sachhaftung für die Inanspruchnahme seines Vertragspartners ( B. ) für eine durch Hypothekenübernahme von A. auf B. übergegangene dingliche Haftung für eine Schuld des A. an einen Dritten ( C. ) dem B. gegenüber übernommen hat, kann nicht bereits vor Bezahlung dieser Schuld durch B. von B. in Anspruch genommen werden.