Spruch Die Dienstbarkeit, ein Grundstück zum Schifahren und für Schiveranstaltungen zu benützen, berechtigt nicht jedermann, dort Werbungen durchzuführen. Entscheidung vom 22. April 1964, 6 Ob 66/64. I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.…
Text Der Erstkläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ. 2 I der KG K.- Stadt, der Zweitkläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ. 1441 der KG. K.-Land. Auf Grund von Vereinbarungen zwischen den Klägern und dem Verkehrsverein bzw. dem Schiklub K., wonach diese gegen Erbringung bestimmter Leistungen berech…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Frage, ob die Benützung der Grundstücke der Kläger zwecks Ausübung des Wintersportes auf besonderen Vereinbarungen zwischen den Klägern und dem Verkehrsverein bzw. dem Schiklub K. beruht oder ob daran ein Gemeingebrau…