JudikaturJustizRS0014820

RS0014820 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2022

Eine allgemeine Aufklärungspflicht über alle Umstände, die den Vertragsgegner vom Vertragsabschluss abhalten könnten, besteht nicht. Das Verschweigen von Umständen kann nur dann sittenwidrig sein, wenn der Vertragsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durfte.

(Reichsgericht vom 31.01.1944, II 130/43)

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