RS0014820 – OGH Rechtssatz
RS0014820 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine allgemeine Aufklärungspflicht über alle Umstände, die den Vertragsgegner vom Vertragsabschluss abhalten könnten, besteht nicht. Das Verschweigen von Umständen kann nur dann sittenwidrig sein, wenn der Vertragsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durfte.
(Reichsgericht vom 31.01.1944, II 130/43)