JudikaturJustiz1Ob280/01k

1Ob280/01k – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. März 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard F*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Maria A*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zuhaltung eines Erbenübereinkommens (Streitwert EUR 43.603,70) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2001, GZ 11 R 48/01m 62, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger von der Lehre gebilligter Rechtsprechung sind Verträge von Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben und Kindern unter sieben Jahren gleichzusetzen sind, ohne Rücksicht auf ihren Inhalt absolut nichtig. Derartige Rechtshandlungen sind nicht genehmigungsfähig. Die Nichtigkeit kann daher auch dann nicht heilen, wenn der wieder handlungsfähig Gewordene den Vertrag rückwirkend bestätigt (RIS Justiz RS0014653; RS0014652; Gschnitzer in Klang2, IV, 1. Halbbd., 88; Rummel in Rummel ABGB3 § 865, Rz 2; Apathy in Schwimann ABGB2 § 865, Rz 4). Darauf, ob der Vertragspartner die Handlungsunfähigkeit kannte oder hätte kennen müssen, kommt es nicht an (RIS Justiz RS0014624).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).