JudikaturJustizRS0014394

RS0014394 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juli 2004

Die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft als werbende Gesellschaft bedarf eines einhelligen Gesellschafterbeschlusses, der unter Umständen auch konkludent (§ 863 ABGB) gefaßt werden kann.

Entscheidungen
8