JudikaturJustizRS0014217

RS0014217 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2022

Bei Dauerschuldverhältnissen darf aus der Nichtausübung eines Rechtes im Einzelfall oder aus der Unterlassung des Widerspruches gegen vereinzelte Eingriffe noch nicht auf einen Verzicht geschlossen werden. Ein stillschweigender Verzicht darf nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel möglich ist, dass das Verhalten des Berechtigten dessen Verzichtswillen zum Ausdruck bringen soll.

Entscheidungen
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