Spruch I.) Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von „N***** GmbH" auf „R***** GmbH" berichtigt. II.) Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten der Rec…
Text Begründung: Zu I.): Nach der am 22. 6. 2007 von der Generalversammlung der beklagten Partei beschlossenen und am 29. 6. 2007 zu FN ***** im Firmenbuch eingetragenen Änderung des Gesellschaftsvertrags wurde der Firmenwortlaut der beklagten Partei von „N***** GmbH" geändert in „R***** GmbH". Die Part…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die zwecks Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Sie ist im Sinne des Eventualantrags auch berechtigt. Die klagende Partei macht geltend, aus der vom Berufu…