JudikaturJustizRS0014156

RS0014156 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2017

Ob die Umstände ergeben, dass der Handelnde nicht im eigenen, sondern in fremden Namen handeln will, ist unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 863 Abs 2 ABGB) mit einer natürlichen Rechtsauffassung der dem Rechtsverkehr zugrunde liegenden Lebensverhältnisse zu würdigen.

Entscheidungen
24