JudikaturJustizRS0014005

RS0014005 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 2023

Der objektive Erklärungswert verliert seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. Es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben.

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