JudikaturJustizRS0013991

RS0013991 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2024

Eine Verkehrssitte, welche dem Schweigen allgemein die Bedeutung der Zustimmung beilegen würde, besteht weder im bürgerlichen- noch im Handelsrecht. Nur unter besonderen Umständen kann das Stillschweigen als Annahme gewertet werden.

Entscheidungen
87