JudikaturJustizRS0013881

RS0013881 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2021

In der Einigung, die Grenze gemäß dem Stande der Katastralmappe festzustellen und zu vermarken, liegt eine Vereinbarung über strittige Rechte an bestimmten Grundteilen, die als ein Vergleich iS des § 1380 ABGB anzusehen ist.

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