JudikaturJustizRS0013880

RS0013880 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2021

In dem Prozeß, mit welchem der Eigentümer eines Grundstücks mit streitigem Grenzverlauf die Grenze festgestellt haben will, trifft aber ihn die Beweislast, so daß er bei der Grenzverwirrung in der Regel scheitern muß.

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