JudikaturJustizRS0013870

RS0013870 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 2017

Im Falle einer Teilung von Liegenschaften erlöschen Grunddienstbarkeiten, deren Ausübung nur einzelnen Teilen zugute kommt, hinsichtlich der übrigen Teile. Das ist der Fall, wenn die Dienstbarkeit nur für einen Teil der herrschenden Grundstückes bestimmt war oder nur von einem solchen aus tatsächlich ausgeübt werden konnte. Sind die notwendigen Voraussetzungen für das Bestehen der Grunddienstbarkeit weggefallen, dann erlischt sie und der Eigentümer des Trenngrundstückes der seinerzeit herrschenden Gesamtliegenschaft kann keine Rechte mehr daraus ableiten, auch wenn es sich um ein Trennstück handelt, für das die ursprüngliche Einlagezahl im Grundbuch (in der Landtafel) beibehalten worden ist.

Entscheidungen
12