Spruch Muß eine im Verlassenschaftsverfahren strittige Noterbenstellung im Rechtswege (§ 2 Abs. 2 Z. 7 AußStrG) geklärt werden, sind, da im Ergebnis des Rechtsstreites die Art der Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens abhängt, die Bestimmungen der §§ 125 ff. AußStrG analog anzuwenden OGH 5. Dezember …
Text Der Erblasser, der am 15. Mai 1973 verstorbene Hermann H, und seine Ehegattin Cäcilia H waren unter anderem auf Grund einer mit einem Erbvertrag verbundenen Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaften EZ 163, 178 und 186 KG M. Mit eine…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die Revisionsrekurse sind, da die Interessen beider Rechtsmittelwerber betroffen werden, zulässig. Das gilt auch für Cäcilia H, obwohl grundsätzlich einem berufenen Erben, der noch keine Erbserklärung abgegeben hat, keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren zukommt (EvBl…