Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 24.373,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 4.062,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen,. …
Text Entscheidungsgründe: Bücherliche Eigentümer einer Liegenschaft mit Haus in Wien 10., L***** Straße *****, in guter Geschäftslage sind die erstklagende Partei (seit 1983) zu einem Drittel und die zweitklagende Partei zu zwei Dritteln. Letztere erwarb ihre Anteile mit - erst 1991 verbücherten - Kauf…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der klagenden Parteien ist im Ergebnis nicht berechtigt. Sie stützen ihren Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses und auf Räumung nach § 1118 ABGB darauf, daß der beklagte Unternehmenserwerber kraft Gesetzes in die Mietrechte des Altmieters und Unternehmensveräußerers eingetreten …