JudikaturJustizRS0013682

RS0013682 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2007

Einem Miteigentümer ist es grundsätzlich versagt, für die von ihm eigenmächtig vorgenommene Veränderung die nachträgliche Sanktion des Außerstreitrichters zu erwirken, die Anrufung des Richters zur Entscheidung gem § 835 ABGB, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder nicht, kann sich nur auf die Zukunft beziehen (vgl auch § 834 ABGB: "wichtige Veränderungen, welche .... vorgeschlagen werden"). (So schon SZ 24/58).

Entscheidungen
22