RS0013682 – OGH Rechtssatz
RS0013682 – OGH Rechtssatz
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Einem Miteigentümer ist es grundsätzlich versagt, für die von ihm eigenmächtig vorgenommene Veränderung die nachträgliche Sanktion des Außerstreitrichters zu erwirken, die Anrufung des Richters zur Entscheidung gem § 835 ABGB, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder nicht, kann sich nur auf die Zukunft beziehen (vgl auch § 834 ABGB: "wichtige Veränderungen, welche .... vorgeschlagen werden"). (So schon SZ 24/58).