RS0013501 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Zinsen der fruchtbringenden Anlegung des Meistbotes können in Prozentsätzen der aus der sonstigen Verteilungsmasse zuerkannten Beträge zugewiesen werden.
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Zinsen der fruchtbringenden Anlegung des Meistbotes können in Prozentsätzen der aus der sonstigen Verteilungsmasse zuerkannten Beträge zugewiesen werden.