Wenn sich mit Rücksicht auf die Höhe der Beträge, die wahrscheinliche Dauer des Erlages oder aus anderen Gründen die fruchtbringende Anlage der im Laufe eines Exekutionsverfahrens zu Gericht erlegten Ertragsüberschüsse, Feilbietungserlöse, Kassareste oder anderen Bargeldbeträge empfiehlt, so hat das Gericht von amtswegen oder auf Antrag wegen deren fruchtbringender Anlage das Geeignete zu veranlassen. Die näheren Bestimmungen über die Art der Anlage und das hiebei zu beobachtende Verfahren sind im Verordnungswege zu treffen.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 236 Ausfolgungsbeschluss
…ist in Ermanglung einer anderweitigen Einigung unter den Personen, welchen diese Beträge oder deren Zinsen bestimmt sind, vom Exekutionsgericht das Geeignete zu veranlassen (§ 77). (3) Soweit der Verteilungsbeschluss wegen eines anhängigen Rechtsstreites nicht ausgeführt werden kann, bleiben die entsprechenden Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung in gerichtlicher Verwahrung.…