RS0013471 – OGH Rechtssatz
RS0013471 – OGH Rechtssatz
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Die Verbücherung eines Bestandvertrages bewirkt, daß jeder spätere Erwerber der Liegenschaft den Gebrauch durch den Bestandnehmer weiterhin zu dulden und diesen allenfalls gegen Dritte zu verteidigen hat, dh entgegen § 1120 ABGB an den Bestandvertrag (für die übrigen Zeit) gebunden bleibt.