JudikaturJustizRS0013432

RS0013432 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 1987

Hat der außerbücherliche Hälfteeigentümer einer Liegenschaft der Aufnahme eines Kindes des anderen Hälfteeigentümers in die Wohngemeinschaft zugestimmt, kann er nicht ohne dessen Zustimmung das Wohnverhältnis auflösen, sondern muß die Entscheidung des Außerstreitrichters einholen.

Entscheidungen
2