JudikaturJustizRS0013383

RS0013383 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2013

Was eine Beschlussfassung der Mehrheit im Sinne der §§ 833 ff ABGB anlangt, enthält das Gesetz keine besonderen Vorschriften darüber, in welcher Form ein solcher Gemeinschaftsbeschluss zustandezukommen hat. Es wird nicht besonders bestimmt, ob der Abstimmung eine formelle Beratung vorherzugehen hat. In der Rechtsprechung wird aber zumindest gefordert, dass alle Teilhaber der Gemeinschaft von der Beschlussfassung verständigt werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, zur geplanten Verwaltungsmaßnahme Stellung zu nehmen (vgl SZ 18/11, SZ 2/44, vgl auch RZ 1958,168, SZ 41/170).

Entscheidungen
24