JudikaturJustizRS0013151

RS0013151 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juli 2022

Eine Wahrung des Gesamtrechts liegt vor, wenn ein Teilhaber bei tatsächlichem Eingriff in das dingliche Recht der Gemeinschaft die Feststellung der Störung, die Beseitigung der Beeinträchtigung und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes, allenfalls die Unterlassung künftiger Störungen begehrt.

Entscheidungen
6