JudikaturJustizRS0013045

RS0013045 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 1977

In einem Rechtsstreit gegen eine noch nicht eingeantwortete Verlassenschaft muß diese nur von denjenigen Erben vertreten sein, die den Klagsanspruch bestreiten ( gleicher Rechtssatz wie 2 Ob 1039/32 vom 5.11.1932, veröffentlicht in NZ 1932,157 ).