RS0013045 – OGH Rechtssatz
RS0013045 – OGH Rechtssatz
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In einem Rechtsstreit gegen eine noch nicht eingeantwortete Verlassenschaft muß diese nur von denjenigen Erben vertreten sein, die den Klagsanspruch bestreiten ( gleicher Rechtssatz wie 2 Ob 1039/32 vom 5.11.1932, veröffentlicht in NZ 1932,157 ).