BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 820

§ 820Haftung mehrerer Erben

Mehrere Erben, die eine Erbschaft unbedingt angetreten haben, haften Erbschaftsgläubigern und Vermächtnisnehmern zur ungeteilten Hand. Im Verhältnis zueinander haften sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.

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