JudikaturJustizRS0013004

RS0013004 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 1970

Die §§25 und 27 HGB haben nicht den Zweck, die Erbenhaftung gegenüber den Bestimmungen des ABGB einzuschränken. Sie legen im Gegenteil eine Haftung des das Handelsgeschäft fortführenden Erben über seine Erbenhaftung nach den Bestimmungen des ABGB hinaus fest. Fällt sie unter den Voraussetzungen des § 27 Abs 2 HGB fort, dann belibt dennoch die Haftung des Erben nach den erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB bestehen.

Entscheidungen
3