JudikaturJustizRS0012948

RS0012948 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1995

Bei der Bewertung der übergebenen Liegenschaften sind alle Belastungen, die die Übernehmerin - einschließlich der vom Übergeber für sich und für seinen Sohn bedungenen Rechte - zu übernehmen hatte, als wertmindernd anzunehmen. Als Gegenleistungen sind nur aus dem Vermögen des Übernehmers erbrachte Leistungen zu veranschlagen, zu welchen allerdings auch solche zu rechnen sind, die der Übernehmer dritten Personen zu erbringen hat.

Entscheidungen
2