JudikaturJustizRS0012692

RS0012692 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2017

Der bedingte Vertrag zeigt Vorwirkungen, die jedoch bei Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung nicht so weit gehen, daß auch solche Erfüllungshandlungen verlangt werden könnten, die zur Beendigung des Schwebezustandes nicht erforderlich sind. Bei Kaufverträgen dieser Art kommt daher eine Zahlung des (Restpreises) Kaufpreises vor Bedingungseintritt nicht in Betracht.

Entscheidungen
16