Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 13.300,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.034,55 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 10.Februar 1978 verkauften die Beklagten an die Klägerin, die Staatsbürgerin der Bundesrepublik Deutschland ist, die Liegenschaft EZ 209 KG Tweng, Grundstück 577/30 Alpe, samt anschließenden Straßenflächen um den Preis von S 1,300.000,--. Davon wurde ein Betr…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Nach § 12 Abs 1 lit a des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1974, LGBlNr.8, bedürfen Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die die übertragung des Eigentums an einem Grundstück zum Gegenstand haben, grundsätzlich der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn …