RS0012655 – OGH Rechtssatz
RS0012655 – OGH Rechtssatz
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Solange die Vermächtnisnehmer ihre Vermächtnisse nicht im Sinne des § 693 ABGB empfangen haben, haften die keinesfalls einem in seinem Pflichtteil verkürzten Noterben für dessen Forderung auf Zahlung eines Betrages zur Pflichtteilsergänzung. Vor dem Empfang des Legates trifft sie auch keine Ausgleichspflicht im Sinne des nach § 783 ABGB vorgesehenen verhältnismäßigen Beitrages.