JudikaturJustizRS0012650

RS0012650 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2021

Unter einer Auflage wird die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Bei der Schenkung unter Auflage haben aber sowohl der Geschenkgeber als auch im Zweifel der begünstigte Dritte ein Klagerecht.

( VwGH 7.5.1981, 16/1855, 1156/80 AnwBl 1982,215 )

Entscheidungen
8