RS0012633 – OGH Rechtssatz
RS0012633 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Solange der Erbe (der Nachlass) die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses bescheinigen kann, hat er gegenüber dem Legatar insoweit eine aufschiebende, den Verzug und die Verjährung hemmende Einrede, als der geltend gemachte Legatsanspruch voraussichtlich von der Kürzung betroffen ist: Es hat jedoch stets der Erbe ( die Verlassenschaft ) die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft zu beweisen.