JudikaturJustizRS0012566

RS0012566 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2018

Ergibt die Auslegung des letzten Willens des Erblassers, daß für ihn der letztliche erbrechtliche Erwerb durch die Nacherben das vorrangige Anliegen ist, dann bedeutet ein auf § 774 ABGB gestütztes Begehren eines Pflichtteilsberechtigten, die ihn als Vorerben belastende fideikommissarische Substitution ( auch nur teilweise ) als unwirksam zu behandeln, vor allem einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers. Hatte der Erblasser die Absicht seinen Kindern nur die Rechtsstellung eines Vorerben gemäß § 613 ABGB einzuräumen, entspricht dies nicht einer pflichtteilsabdeckenden Zuwendung; der Pflichtteilsberechtigte kann daher seine Ansprüche nur nach § 775 ABGB und nicht nach § 774 ABGB geltend machen.

Entscheidungen
3