JudikaturJustizRS0012465

RS0012465 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2015

Ein der formgültigen Erklärung des letzten Willens angeschlossenes Schriftstück kann zwar zur näheren Erläuterung der Anordnung des Erblassers dienen; um Bestandteil der letztwilligen Verfügung zu sein, muß es aber - abgesehen von der Bezugnahme hierauf - selbst die Form letztwilliger Verfügungen aufweisen.

Entscheidungen
3