JudikaturJustizRS0012450

RS0012450 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 1984

Ersetzt der Erblasser die Jahreszahl des Testamentsdatums durch eine spätere, liegt darin kein formwirksamer neuer Testierakt und auch kein schlüssiger Widerruf eines anders früheren Testaments.