JudikaturJustizRS0012421

RS0012421 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 1985

Die Einleitung des Entmündigungsverfahrens ändert an der Testierfähigkeit nichts und hat auch keine Einschränkung der Zulässigkeit der Testamentsformen zur Folge.

Entscheidungen
2