JudikaturJustizRS0012333

RS0012333 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2018

Der Noterbe muß sich in analoger Anwendung des § 787 Abs 2 ABGB die durch die Ausschlagung der Erbschaft bewirkte einseitige unentgeltliche Zuwendung auf den Schenkungspflichtteil anrechnen lassen.

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