JudikaturJustizRS0012328

RS0012328 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2024

Bei der Auslegung eines Erbverzichtsvertrages ist nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien. Zu deren Ermittlung sind daher auch beim Erbverzicht außerhalb der schriftlichen Erklärung gemachte Willensäußerungen heranzuziehen.

Entscheidungen
4