JudikaturJustizRS0012319

RS0012319 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juli 1998

Gegenstand der Erbteilung ist da in diesem Zeitpunkt vorhandene Aktivvermögen des ruhenden Nachlasses, wenn die Teilung noch vor Erwerb des Nachlaßbesitzers erfolgt; wird das Erbe später geteilt, das sodann noch vorhandene, aus dem Nachlaß stammende Vermögen.

Entscheidungen
3