Spruch Keine Streitanmerkung für eine Klage gegen den Erben auf Widerruf wegen groben Undankes des Erben dem Erblasser gegenüber, wohl aber für eine solche des einen Erben wegen Nichtigkeit des vom anderen Erben mit dem Erblasser abgeschlossenen Vertrages. Entscheidung vom 27. Mai 1953, 3 Ob 128/53. I. I…
Text Die Klägerin behauptet in der Klage, daß ihre verstorbene Mutter, deren Nachlaß ihr zu drei Viertel eingeantwortet worden ist, die Hälfte der Liegenschaften EZ. 89 und 143, Grundbuch K., an ihren Ehegatten, den Beklagten, um 48.000 RM und Übernahme von Hypotheken von zusammen 70.000 S übertragen hab…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Soweit die Klägerin die Klage auf Widerruf wegen groben Undankes des Beklagten gegenüber ihrer verstorbenen Mutter stützt, ist eine Streitanmerkung im Sinne der ständigen Judikatur unzulässig (GlU. 5003, RZ. 1938, S. 87), anders, soweit sie sich auf die Formnichtigkeit des von i…