JudikaturJustizRS0012282

RS0012282 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2016

Vor Einantwortung kann nur der Nachlass wegen einer den Nachlass betreffenden Verpflichtung oder auf Feststellung der Zugehörigkeit eines Rechts zum Nachlass geklagt werden, nicht aber die (erbserklärten) Erben.

Entscheidungen
15