Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur weiteren Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gleich weiteren Verfahrenskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen haben wir…
Text Begründung: Die Klägerin ist Fruchtnießerin der im Eigentum des Nebenintervenienten Dr.Karl B*** stehenden Liegenschaft EZ 381 KG Tröpolach mit den Grundstücken 724/2 und 725/4. Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 39 derselben Katastralgemeinde mit den Grundstücken 718/2 und 717. Die Kl…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist berechtigt. Gemäß § 509 ABGB ist die Fruchtnießung das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen. Dem Eigentümer bleiben (nur) jene Befugnisse, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht beeinträchtigt, wie etwa die Veräußerung od…