JudikaturJustizRS0011879

RS0011879 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 2008

Der Wohnungseigentümer ist nach Abschluss eines Vertrages über die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an einen Dritten und der Verbücherung dieses Vertrages ( auch vor Beginn der Wirksamkeit des Fruchtgenussrechtes ) nicht mehr berechtigt, die Wohnung beginnend mit dem Tag, an dem das Fruchtgenussrecht wirksam wird, zu vermieten.

Entscheidungen
2