JudikaturJustizRS0011877

RS0011877 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2013

Dem Fruchtnießer stehen als Rechtsbesitzer alle Nutzungsbefugnisse und Verwaltungsbefugnisse und damit auch das Recht zur Vermietung und Verpachtung der Sache zu.

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