JudikaturJustizRS0011856

RS0011856 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2003

Das "Heimgangsrecht" erschöpft sich darin, dem in Dürftigkeit verfallenen Familienmitglied - und nur diesem allein, nicht aber auch seinen Familienangehörigen - den erforderlichen Beistand durch Aufnahme in das Elternhaus zu gewähren.

Entscheidungen
4