JudikaturJustizRS0011849

RS0011849 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 2011

Mit der Begründung des Fruchtgenusses tritt der Fruchtnießer im Sinn des § 1120 ABGB in bestehende Bestandverträge ein. Er kann aber die Rechte aus dem Bestandverhältnis an einen Dritten, so auch an den Eigentümer der Liegenschaft abtreten.

Entscheidungen
22