JudikaturJustizRS0011846

RS0011846 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2018

Von einem Fruchtniesser abgeschlossene Bestandverträge erlöschen nicht mit dem Fruchtgenußrecht. Es muß vielmehr der Bestandnehmer in sinngemässer Anwendung des § 1120 ABGB dem Eigentümer nur nach ordnungsgemäßer Aufkündigung weichen.

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