JudikaturJustizRS0011669

RS0011669 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2017

In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt und insofern daher auch der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt (Gschnitzer, Sachenrecht 152 II Z 3). Der Erwerber darf sich daher nicht allein auf den Stand des Grundbuchs verlassen, wenn er sich beim Erwerb des herrschenden Gutes darüber klar werden will, welche genaue Bewandtnis es mit der Dienstbarkeit des Fahrrechtes wirklich hat.

Entscheidungen
20