JudikaturJustizRS0011660

RS0011660 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2021

Bei der Teilung des herrschenden Gutes darf die Last des dienenden nicht erweitert oder beschwerlicher gemacht werden, wenn die Parteien bei Bestellung der Dienstbarkeit an eine solche Erweiterung nicht denken konnten. Nur unbedeutende Veränderungen des Ausmasses der Servitut müssen in Kauf genommen werden.

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