Spruch 1) Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klagebegehrens auf Löschung einer Grundbuchseintragung (Pkt. 1 lit b des Urteilsspruchs) wendet, zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.499,68 S (darin 583,28 S) bestimmten Kost…
Text Begründung: Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft in Dornbirn. Im Lastenblatt der Grundbuchseinlage ist die Dienstbarkeit der Trink- und Nutzwasserfassung an der auf dem Grundstück 11227 entspringenden Quelle für das Grundstück .1305 einverleibt. Die Beklagten sind zu je einem Drittel Miteig…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision des Klägers ist, soweit sie sich gegen die Abweisung des Löschungsbegehrens richtet, unzulässig, im übrigen jedoch zulässig und berechtigt. Zu Pkt.1: Der Kläger führt in der Zulassungsbeschwerde ua aus, es gehe „bei der relevierten Rechtsfrage einzig um die Passivlegiti…